Verwirrung bei "Freitestung"
und positiven Selbsttests
Die aktuelle Testverordnung sorgt bei vielen Patienten für Verwirrung.
Die in der Verordnung festgelegten Personenkreise sind zwar zum größten Teil klar geregelt, jedoch kommt es, insbesondere bei zwei Personengruppen, häufiger zu Unverständnis, wenn zu einer Testung mitgeteilt wird, dass diese weder in die kostenfreie, noch bezuschusste Testung (mit Eigenbeteiligung 3 €) fällt.
Besonders bei den Patienten, die sich nach der fünftägigen Quarantäne gerne „Freitesten“ möchten und bei Patienten mit einem positiven Selbsttest (zu Hause) sehen wir uns mit dieser Problematik konfrontiert.
Wir möchten Ihnen daher im Folgenden Erklären, warum in diesen Fällen KEINE kostenlose Testung möglich ist:
1. Freitestung:
Laut aktueller Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg besteht bei einer Infektion eine 5-tägige Isolationspflicht. Da diese nach 5 Tagen automatisch endet, ist eine Freitestung nicht erforderlich (ausgenommen medizinisches Personal). Zwar empfiehlt das RKI derzeit Testungen zum Abschluss der Isolation, jedoch sollen diese lediglich in Form eines Selbsttests (zu Hause) erfolgen. Ist ihr Test noch positiv, muss eigenverantwortlich gehandelt werden und die Isolation ebenfalls eigenverantwortlich verlängert werden. Eine offizielle Freitestung ist (nach heutigem Stand) jedoch nicht „notwendig“.
Und genau in diesem Wort liegt der Knackpunkt:
Die Testverordnung besagt, dass eine „Freitestung“ nur dann in die kostenfreien Bürgertests fällt, sofern diese zur Beendigung der Absonderung „notwendig ist“.
Da die Absonderung aber nach 5 Tagen automatisch endet, besteht keine „Notwendigkeit“.
Der Personenkreis zur „Freitestung“ wurde lediglich in die Testverordnung aufgenommen, da sich Isolations- und Quarantäne-Maßnahmen, je nach Bundesland, jederzeit wieder ändern könnten, bzw. medizinisches Personal diese Möglichkeit bereits jetzt nutzen kann. Wäre die Freitestung nicht aufgeführt, müsste bei jeder regionalen Änderung auch eine Anpassung der bundesweiten Testverordnung stattfinden.
2. Schnelltest nach einem positiven Selbsttest:
Auf Wenig Verständnis stoßen wir, wenn wir Patienten mit einem positiven Selbsttest mitteilen müssen, dass sie nicht in der Testverordnung berücksichtigt wurden.
Das ist in dieser Form allerdings nicht ganz richtig:
Ein positiver Schnelltest (und das gilt auch für Selbsttests zu Hause) berechtigen Sie, zu einem kostenfreien PCR-Test, sofern bei Ihnen keine typischen Krankheitssymptome auftreten, die auf eine Covid-Infektion hinweisen. Sollten Symptome auftreten, muss die Notwendigkeit eines PCR-Tests immer mit Ihrem Hausarzt abgeklärt werden.
Zumindest asymptomatisch besteht hier also die Möglichkeit, in unserem Testzentrum einen kostenfreien PCR-Test vornehmen zu lassen, jedoch nicht mit zeitnahem Ergebnis, da eine Auswertung der Tests in einem externen Labor erfolgt. Wer sofort auf Nummer Sicher gehen möchte, muss in diesem Fall seinen Schnelltest selbst bezahlen oder leider warten, bis das PCR-Test-Ergebnis (i.d.R. nach 24 bis 48 Stunden) vorliegt.
Ausnahme: Sofern eine infizierte Person mit Ihnen in einem Haushalt lebt, bekommen Sie auch Ihren Schnelltest kostenfrei. Auch bei einer roten Anzeige in Ihrer Corona-Warn-App fallen Sie zumindest in die bezuschusste Testung mit einem Eigenanteil von 3 €.
So gerne wir als Testzentrum gerne weitere Ausnahmen machen würden, so sehr sind wir doch an die Vorgaben der Testverordnung gebunden und müssen diese einhalten.
Wir bitten daher um Verständnis, wenn eine kostenlose Testung in Ihrem Fall nicht möglich sein sollte.